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§ 8 Verordnung - BMF-BGBl II 2013/488

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2012

§ 8

Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei denen

  1. 1. nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände) anzunehmen ist, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, und
  2. 2. Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und aufgezeichnet werden,

    gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen des liefernden Unternehmers als nicht gegeben.

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