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§ 8 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Meldepflichten

§ 8

Studierende haben den Studienabschluss oder einen Studienabbruch sowie die Aufnahme einer Berufstätigkeit der Studienbeihilfenbehörde umgehend zu melden. Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis oder eine Bestätigung über die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung nachgewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009846

Dokumentnummer

NOR40192147

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