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§ 8 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Tierärzteliste

§ 8.

(1) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen (Tierärzteliste), zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist.

(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Vor- und Familiennamen;
  2. 2. akademischer Grad;
  3. 3. Geburtsdatum und Geburtsort;
  4. 4. Staatsangehörigkeit;
  5. 5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 6);
  6. 6. Hauptwohnsitz;
  7. 7. Zustelladresse;
  8. 8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
  9. 8a. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a);
  10. 9. eine vorhandene Ordinationstelefonnummer;
  11. 10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
  12. 11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
  13. 12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
  14. 13. Fachtierarzttitel;
  15. 14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
  16. 15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (§ 24);
  17. 16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18;
  18. 17. TGD-Teilnahme(n);
  19. 18. amtliche Beauftragungen;
  20. 19. Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2, Z 8 bis 15 und Z 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus

  1. 1. spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
  2. 2. sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
  3. 3. über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
  1. in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.

Schlagworte

Vorname, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40260630

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