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§ 8 TabSMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2019

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 8.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019 in der Europäischen Union hergestellt oder in die Europäische Union eingeführt werden und kein Sicherheitsmerkmal gemäß dieser Verordnung aufweisen, dürfen bis zum Ablauf des 19. Mai 2020 im freien Verkehr bleiben.

(3) Tabakerzeugnisse, welche nicht Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sind, die vor dem 20. Mai 2024 in der Europäischen Union hergestellt oder in die Europäische Union eingeführt werden und kein Sicherheitsmerkmal gemäß dieser Verordnung aufweisen, dürfen bis zum Ablauf des 19. Mai 2026 im freien Verkehr bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010564

Dokumentnummer

NOR40212656

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