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§ 8 Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1954

Abschnitt III.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 8

Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds keine Anwendung, bei denen die Rückstellungsansprüche im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch die Rückstellungsanspruchsgesetze anderen Vermögensträgern eingeräumt sind.

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