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§ 8 Staubeckenkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 8

Befangenheitsgründe im Sinne des § 7 AVG 1950 sind von den Mitgliedern dem Vorsitzenden der Kommission rechtzeitig bekanntzugeben. Ein befangenes Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen; im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende über das Vorliegen der Befangenheit.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010474

Dokumentnummer

NOR12133673

alte Dokumentnummer

N8198511497Y

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