3. Abschnitt
Mehrtägige Veranstaltungen Ausmaß
§ 8.
(1) Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulstufe/Schulart | Ausmaß in Kalendertagen |
Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe | – |
3. und 4. Schulstufe | insgesamt 7 |
5. bis 8. Schulstufe | insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug) |
Polytechnischer Lehrgang | 12 |
Berufsschule | insgesamt 3 |
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule) | je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist |
- Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe sowie im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen. Wenn bei gemeinsamem Angebot (Unterricht) von Schulstufen oder zumindest zeitweise schulstufenübergreifendem Unterricht Schülerinnen oder Schüler der 3. oder 4. Schulstufe einer Klasse oder Gruppe angehören, so dürfen alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe an mehrtägigen Schulveranstaltungen der Schülerinnen und Schüler der 3. bzw. 4. Schulstufe teilnehmen.
(2) Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund des Abs. 1 zur Verfügung stehendem Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die zuständige Schulbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang) insgesamt bis zu 15 Kalendertage zusätzlich bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10009986
Dokumentnummer
NOR40262085
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