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§ 8 Schuldenbremsenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2013

Verfahren

§ 8

(1) Die gemäß den §§ 14 und 42 Abs. 3 BHG 2013 zu erstellende Prognose des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.

(2) Die Ermittlung des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung erfolgt jährlich bis spätestens Ende September für das vorangegangene Finanzjahr durch die Bundesanstalt Statistik Österreich. Hiebei sind die gemäß § 5 ermittelten tatsächlichen Werte zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine entsprechende Vereinbarung mit der Bundesanstalt Statistik Österreich abzuschließen.

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