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§ 8 RLV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2013

Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)

§ 8

Stehen Aufwendungen gleich lautenden Erträgen in zu konsolidierenden Abschlussrechnungen gegenüber, sind diese Aufwendungen und Erträge in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen. Dasselbe gilt für Auszahlungen und Einzahlungen.

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