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§ 8 RHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Abfallende für Recyclingholz

§ 8.

(1) Recyclingholzprodukte müssen die Anforderungen desAnhangs 3 erfüllen. Recyclingholz verliert mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anhang 3 Kapitel 1.4). In den Aufzeichnungen gemäß AbfallbilanzV ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Recyclingholzprodukte muss ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben des Anhangs 3 Kapitel 2.7 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Recyclingholzprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Recyclingholzprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

(2) Abs. 1 gilt nur für Abfallarten desAnhangs 1.

(3) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jedes Jahres folgende Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln:

  1. 1. Art und Menge des Recyclingholzprodukts,
  2. 2. Änderungen der vorgesehenen Abnehmer, die sich im vergangenen Berichtsjahr ergeben haben oder sich im gegenwärtigen Berichtsjahr voraussichtlich ergeben werden, und
  3. 3. die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Prüfung gemäß Anhang 3 Kapitel 2.8.

(4) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Abnehmer gemeinsam mit dem Recyclingholzprodukt nachweislich Folgendes übermitteln:

  1. 1. den gültigen Beurteilungsnachweis einschließlich der eindeutigen Kennung und
  2. 2. Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Anhang 3 Kapitel 1.4.

(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise müssen mindestens drei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.

(6) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Recyclingholzprodukte (Name, Adresse, Menge, Datum) führen und sieben Jahre aufbewahren.

(7) Bei der Herstellung von Recyclingholz, bei dem der Abfallbesitzer das Abfallende deklarieren will, muss sinngemäß die ÖNORM EN 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 15. Mai 2011, einschließlich eines Qualitätsmanagementsystems mit externer Qualitätssicherung angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40139361

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