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§ 8 RelBekGemG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1998

Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft

§ 8.

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen.

(2) Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10010098

Dokumentnummer

NOR12127745

alte Dokumentnummer

N7199850847L

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