Tätigkeitsbericht
§ 8.
Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben jährlich, spätestens bis 1. April des Folgejahres, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
- 1. die Anzahl und Art der eingebrachten Klagen,
- 2. die Art der Verstöße und
- 3. die Ergebnisse dieser Verbandsklagen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012650
Dokumentnummer
NOR40263923
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