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§ 8 Punzierungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

b) Silberstrichprobe

§ 8

(1) Zur Strichprobe bei Silberlegierungen sind erforderlich:

  1. 1. ein Probierstein,
  2. 2. Silberprüfnadeln und
  3. 3. Probesäuren.

(2) Für den Probierstein für Silberstrichproben gelten die Bestimmungen des § 4.

(3) Ist das Silber nur mit Kupfer legiert, so genügt für jeden Feingehalt nur eine Prüfnadel. Diese Nadeln sind sorgfältig rein zu halten. Andere Legierungsmetalle als Kupfer können die Silberbestimmung durch die Strichprobe unmöglich machen.

(4) Zur Prüfung von Silberlegierungen sind folgende Probesäuren zu verwenden:

  1. 1. Kaliumdichromatlösung (Abs. 5) oder
  2. 2. Savoie-Kienberger-Säure (Abs. 6).

(5) Die Kaliumdichromatlösung hat folgende Zusammensetzung:

  1. a) 3 Gewichtsteile Kaliumdichromat,
  2. b) 4 Gewichtsteile konzentrierte Schwefelsäure (Dichte 1,84) und
  3. c) 32 Gewichtsteile destilliertes oder deionisiertes Wasser.

(6) Die Savoie-Kienberger-Säure hat folgende Zusammensetzung:

  1. a) 3 Gramm Silber ( mindestens 999 Tausendteile) in 14 ml konzentrierter Salpetersäure (Dichte 1,41) gelöst,
  2. b) 30 ml destilliertes oder deionisiertes Wasser und
  3. c) 25 ml konzentrierte Essigsäure (Dichte 1,05).

(7) Der § 6 Abs. 6 sowie § 7 Abs. 1 und Abs. 2 dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Bei Beurteilung des Feingehaltes ist zu berücksichtigen, dass die Kaliumdichromatlösung mit Silber einen blutroten Niederschlag von Silberchromat erzeugt, der umso dichter, sein Entstehen umso rascher und seine Farbenintensität umso größer ist, je feiner das legierte Silber ist. Die Savoie-Kienberger-Säure hingegen scheidet in einer Redoxreaktion Silber ab und löst die unedlen Metalle auf. Das abgeschiedene Silber bildet einen weißlichen Niederschlag, welcher umso deutlicher ist, je mehr unedle Bestandteile in der Silberlegierung vorhanden sind.

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