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§ 8 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Geschäftsfall in der Apotheke

§ 8.

(1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse in der Apotheke besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat im Bereich

  1. 1. Warenmanagement
  1. a) Bestellmengen zu ermitteln,
  2. b) eine Anfrage zu tätigen,
  3. c) eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen,
  4. d) eine Bestellung durchzuführen,
  5. e) eine Lieferung mit der Bestellung zu vergleichen und eine Rechnungskontrolle durchzuführen,
  6. f) Wareneingänge zu erfassen,
  7. g) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen zu ergreifen und
  8. h) einen Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
  1. 2. Verkauf und Beratung
  1. a) Schriftstücke im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen (zB Rechnung, Lieferschein),
  2. b) eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten und
  3. c) den Kassastand zu überprüfen.
  1. 3. Arzneimittelherstellung/Labor
  1. a) berufsspezifische Berechnungen durchzuführen (zB Mischungsrechnung für das Verdünnen von Substanzen),
  2. b) Elaborationsaufzeichnungen durchzuführen und
  3. c) ein Aufbewahrungs- oder Abgabegefäß zu beschriften.
  1. 4. Betriebliches Rechnungswesen
  1. a) den Krankenkassen- und Apothekenverkaufspreis unter Berücksichtigung der Arzneitaxe bzw. der Warenverzeichnisse zu kalkulieren,
  2. b) die Verrechnung mit Krankenversicherungsträgern durchzuführen und
  3. c) den voraussichtlichen Überweisungsbetrag der Pharmazeutischen Gehaltskasse unter Berücksichtigung der Monatsabrechnung mit den Krankenkassen zu berechnen.

(3)  Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. korrekte und vollständige Aufgabenlösung,
  2. 2. Praxistauglichkeit.

(4)  Die Prüfung im schriftlichen Teil hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.

(5)  Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

(6)  Der mündliche Teil hat sich ausgehend vom schriftlichen Teil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.

(7)  Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. selbstständige Lösungsfindung.

(8)  Der mündliche Teil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Aufbewahrungsgefäß, Krankenkassenverkaufspreis

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011626

Dokumentnummer

NOR40237028

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