Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen
§ 8.
Zur Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 2) sind befähigt:
- 1. Inhaber von einem der folgenden Befähigungsausweise für ein Fahrzeug oder für einen Schwimmkörper, welches/welcher dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Fahrzeug oder Schwimmkörper entspricht:
- a) Ein in § 141 Abs. 1 bis 3 des Schifffahrtsgesetzes genannter Befähigungsausweis,
- b) ein inländisches oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis oder ein gemäß § 145 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis,
- c) ein in § 145 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannter Befähigungsausweis.
- 2. Personen, die eine Ausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen haben.
- 3. Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung zu Wasser in diesem Bergbau nachgewiesen haben
- a) nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005, oder
- b) nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000.
- 4. Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004896
Dokumentnummer
NOR40244633
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