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§ 8 PDStV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2012

Mitwirkungspflicht

§ 8

Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus § 3 dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

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