Meldepflichtige
§ 8.
(1) Meldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,
- 1. die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
- 2. die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie der Gruppe 64.2 und der Abteilung 66 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten,
- 3. deren Gesamterlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus für das Ausland erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungs-Exporte) oder deren Gesamtaufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für aus dem Ausland bezogene grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungs-Importe) in dem der aktuellen Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß § 9 erreicht oder überschritten haben.
(2) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht die Meldepflicht für das Gesamtjahr, das dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erreicht oder überschritten wurde, folgt.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239500
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