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§ 8 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Meldepflichtige

§ 8.

Meldepflichtig sind Inländer, die Direktinvestitionen im Ausland tätigen (aktive Direktinvestitionen), die das Ziel von Direktinvestitionen aus dem Ausland sind (passive Direktinvestitionen), die Anteile von unter 10% an ausländischen Einheiten im Ausland halten (aktiv gehaltene Anteile von unter 10%, ausgenommen Aktien), oder die das Ziel von Investitionen von unter 10% aus dem Ausland sind (passiv gehaltene Anteile von unter 10%, ausgenommen Aktien).

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228906

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