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§ 8 Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1998

Aufbewahrung und Bezeichnung der medizinischen Ausstattung

§ 8.

(1) Die medizinische Ausstattung ist übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Ausstattung ist unter Verschluß zu halten.

(2) Die Arzneimittelbehälter sind in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen.

(3) In den Arzneimittelbehältern sind die einzelnen Arzneimittel in geeigneten Behältern aufzubewahren. Glasgefäße sind so zu haltern, daß sie bei Seegang gegen Zerbrechen geschützt sind.

(4) Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel sind deutlich und wasserfest zu beschriften. Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung und etwa gebotene Vorsichtshinweise enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158852

alte Dokumentnummer

N9199813008U

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