Übergangsbestimmung
§ 8
Für Vorhaben, für die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ein Antrag gemäß § 5 UVP-G 2000 eingebracht worden ist, ist an Stelle der in § 3 genannten Berechnung der Fluglärmimmissionen nach dem ECAC Doc. No. 29, 3. Auflage, Ausgabe vom 7. Dezember 2005, eine Berechnung nach ÖAL-Richtlinie Nr. 24 Blatt 1 Punkt 7 (Ausgabe Jänner 2004) für das gesamte Jahr zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)