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§ 8 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Ernennung im Dienstverhältnis

§ 8.

(1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Lehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)

(3) Die Ernennung des Lehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

Schlagworte

Ernennungsvorbehalt

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40089155

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