§ 8
(Anm.: Zu den §§ 15 bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930)
Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen anzuwenden.
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