§ 8.
Fortbildungskurse können im Rahmen des Dienstverhältnisses und während der Dienstzeit durchgeführt werden. Der Umfang eines Fortbildungskurses soll zwölf Stunden nicht unterschreiten.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010336
Dokumentnummer
NOR12131425
alte Dokumentnummer
N8196931893L
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