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§ 8 KVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 8.

(1) Wenn einem Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, BGBl. Nr. 238/1948, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken.

(2) Ein nach Abdeckung des Darlehens verbleibender Entschädigungsrest ist auszuzahlen.

(3) Ein nach Anrechnung der Entschädigung verbleibender Darlehensrest ist entsprechend den Bestimmungen über die Rückzahlung von Hausratsdarlehen zurückzuzahlen; durch die Anrechnung werden jedoch hinsichtlich des Darlehensrestes die Fälligkeiten nicht hinausgeschoben.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005712

alte Dokumentnummer

N1195811296S

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