vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Praktische Prüfung der Teilprüfung

Prüfarbeit

§ 8

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags, der sich auf die Schwerpunktausbildung bezieht, durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf eine Modellaufnahme, Anfertigen einer Skizze, die normgerechte Zeichnungserstellung mit den notwendigen Ansichten und Darstellungsmethoden unter Einschluss von Toleranzberechnungen sowie Bearbeitungs- und Behandlungshinweisen zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt auszuführen. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Teilprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien, Modelle, Hilfsstoffe, Werkzeuge und Software mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission diese im Einzelfall von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßabnahme und Ausführung der Skizze,
  2. 2. Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
  3. 3. Anordnung der Maß- und Hilfslinien,
  4. 4. Maßangabe mit Toleranzen,
  5. 5. Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,
  6. 6. fachgerechte Arbeitsweise.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte