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§ 8 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8.

(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese

  1. 1. bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung G47 der ÖNACE 2008 verrichten, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
  2. 2. bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen G45 oder G46 sowie der Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,
  3. 3. bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode drittfolgenden Monats

der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind dem Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Erhebungsformulare in Papierform zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40259459

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