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§ 8 KGRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2016

Befristete Maßnahmen

§ 8

Ist ein Vertragsstaat auf Grund außergewöhnlicher Umstände, wie zB Naturkatastrophen oder bewaffneter Konflikte, außerstande, sein Kulturgut gegen eine unrechtmäßige Verbringung gemäß § 3 Z 2 zu schützen, und ist dessen Einfuhr nach Österreich zu erwarten, kann die Bundesregierung durch Verordnung eine Identifizierung dieses Kulturgutes durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen.

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