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§ 8 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Sachverständige

§ 8.

(1) Messbriefe sind durch Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder Klassifikationsgesellschaften auszustellen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ermächtigt wurden.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Zivilingenieur sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223190

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