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§ 8 IEFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Aufsichtsrat

§ 8

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen umfassend Auskunft zu erteilen.

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