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§ 8 Heb-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2013

Erworbene Rechte – Slowenien und Kroatien

§ 8

(1) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die
  1. a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
  2. b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991

    begonnen wurde,

  1. 2. von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
  2. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme in Slowenien bzw. Kroatien ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG ).

(2) Die Erworbenen Rechte gemäß Abs. 1 und § 3 gelten nicht für folgende Ausbildungsnachweise, die in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben wurden:

  1. 1. viša medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Oberschwester/Oberpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe),
  2. 2. medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe),
  3. 3. viša medicinska sestra primaljskog smjera (Oberschwester/Oberpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss),
  4. 4. medicinska sestra primaljskog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss),
  5. 5. ginekološko-opstetrička primalja (Hebamme/Geburtshelfer für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) und primalja (Hebamme/Geburtshelfer)

    (Artikel 43b Richtlinie 2005/36/EG ).

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