Arbeitsvorbereitung
§ 8.
(1) Die Prüfung hat eine Arbeits- und Produktionsplanung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitsplanung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010241
Dokumentnummer
NOR40204508
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