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§ 8 Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Arbeitsvorbereitung

§ 8.

(1) Die Prüfung hat eine Arbeits- und Produktionsplanung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitsplanung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010241

Dokumentnummer

NOR40204508

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