Formblätter – Vertraulichkeit
§ 8
(1) Formblätter nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und bei der Umweltbundesamt GmbH kostenlos erhältlich.
(2) In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 enthaltene Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Melders von der Umweltbundesamt GmbH als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.
(3) Die auf Grund dieser Verordnung gemeldeten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu medizinischen Zwecken erforderlich ist, an ausländische Vergiftungsinformationszentralen weitergegeben werden. Im übrigen ist für den Datenverkehr § 55 Abs. 4 ChemG 1996 anzuwenden.
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