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§ 8 Gebarungsstatistik-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Auskunftspflicht

§ 8

Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die Erhebungseinheiten haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Sie haben insbesondere Rückfragen der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu beantworten. Die Gebietskörperschaften können bei von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors, das sind insbesondere jene, die in ihrem Aufsichts- oder Beteiligungsbereich liegen, entsprechend eingebunden werden.

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