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§ 8 Futtermittelverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Registrierung

§ 8.

(1) Futtermittelunternehmer, die andere als in § 7 oder § 9 genannte Tätigkeiten ausüben, bedürfen einer Registrierung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, insbesondere:

  1. 1. gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
  2. 2. gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lagern oder transportieren;
  3. 3. mobile Mischanlagen und sonstige Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen sowie
  4. 4. landwirtschaftliche Betriebe, die Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme, Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt und Wachstumsförderer (einschließlich Vormischungen mit den genannten Zusatzstoffen) bei der Futtermittelherstellung verwenden.

(2) Zum Zwecke der Registrierung haben die Futtermittelunternehmer die erforderlichen Informationen gemäß dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 der Behörde zu übermitteln. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Registrierung festlegen.

(3) Die Erfüllung der Anforderungen an die Registrierung von Herstellerbetrieben ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit risikobasiert entsprechend dem mehrjährigen integrierten Kontrollplan zu überprüfen.

(4) Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebes in ein amtliches Verzeichnis, welches das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen hat.

(5) Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004 S. 3, registriert sind, gelten als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(6) Tierärzte, die zur Führung einer Hausapotheke berechtigt sind, gelten als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. Besteht bei der Kontrolle der Hausapotheke der Verdacht, dass Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 in Verkehr gebracht oder verwendet werden, so haben die Organe des Landeshauptmanns das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu verständigen.

(7) Die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedarf keiner Registrierung. Abgabestellen eines zugelassenen oder registrierten Betriebes – ausgenommen jene gemäß § 3 Abs. 3 –, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel in Verkehr bringen, ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden und bedürfen keiner Zulassung oder Registrierung.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122143

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