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§ 8 FachKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2007

Prüfungskommission

§ 8.

(1) Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in § 9 Abs. 2 angeführten Bereichen zusammen.

(2) Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zumindest aus einem/r weiteren PrüfungskommissärIn zu den in § 9 Abs. 3 angeführten Bereichen zusammen.

(3) Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Zulassungsstelle bestellt.

(4) Die PrüfungskommissärInnen sind aus der gemäß § 4 UMG Abs. 2 zu führenden Sachverständigenliste zu wählen und zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005251

Dokumentnummer

NOR40086459

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