Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
§ 8.
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG und Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen, haben vor der Berechtigung zur Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß den §§ 1 bis 7 prüfen zu lassen und allfällige Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Eine Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen oder die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen erfolgt nicht.
(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben oder sind die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert worden, erteilt die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die schriftliche Mitteilung über die Zulässigkeit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe in der Republik Österreich.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20000202
Dokumentnummer
NOR40184910
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