Frist für die Meldung
§ 8.
(1) Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. a hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag,
- 1. der dem Tag der Bereitstellung der meldepflichtigen Gestaltung zur Umsetzung folgt,
- 2. der dem Tag folgt, an dem der relevante Steuerpflichtige bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder
- 3. an dem der relevante Steuerpflichtige den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat
- zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
(2) Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. b hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem der unmittelbaren oder mittelbaren Hilfe, Unterstützung oder Beratung folgenden Tag, gemäß § 18 Abs. 1 zu melden.
(3) Sofern die Frist nach Abs. 1 oder 2 noch nicht verstrichen ist, beginnt die Frist von 30 Tagen – abweichend von Abs. 1 oder 2 – mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Intermediär vom relevanten Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
20010781
Dokumentnummer
NOR40218656
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