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§ 8 ETG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

§ 8.

(1) (Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Betriebsmittel bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Abs. 2 sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 204/2022)

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40248279

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