§ 8 Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1972

§ 8.

(1) Die Kapitäne österreichischer Seeschiffe haben die Bestimmungen der Seestraßenordnung gewissenhaft einzuhalten.

(2) Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusammenstößen erfordert. Diese Vorschriften haben mit den Bestimmungen der Seestraßenordnung in Einklang zu stehen. Hinsichtlich dieser Verordnungen gilt Abs. 1 in gleicher Weise.

(3) Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bestimmung des § 7 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148071

alte Dokumentnummer

N9197250951J

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