§ 8.
(1) Die Kapitäne österreichischer Seeschiffe haben die Bestimmungen der Seestraßenordnung gewissenhaft einzuhalten.
(2) Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusammenstößen erfordert. Diese Vorschriften haben mit den Bestimmungen der Seestraßenordnung in Einklang zu stehen. Hinsichtlich dieser Verordnungen gilt Abs. 1 in gleicher Weise.
(3) Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bestimmung des § 7 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
10011439
Dokumentnummer
NOR12148071
alte Dokumentnummer
N9197250951J
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