§ 8 EnDG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Nachweis der Unterstützungswürdigkeit

§ 8.

(1) Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:

  1. 1. Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;
  2. 2. Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORFBeitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;
  3. 3. Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;
  4. 4. Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
  5. 5. eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. I 150/2021;
  6. 6. Leistungen und Unterstützungen aus der Wohnbeihilfe, der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Anstelle des Nachweises gemäß Abs. 1 sind die Förderabwicklungsstellen berechtigt, für die Ermittlung der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß TDBG 2012 vorzunehmen.

(3) Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 1 oder wenn die Leistung gemäß Abs. 2 nicht feststellbar ist und bei Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß § 9 zu erbringen.

(4) Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder -befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten eine Einkommensprüfung durch die ORF‑Beitrags Service GmbH gemäß § 9 verlangen.

Schlagworte

Leistungsbefreiung, Insolvenzverfahren, Sanierungsplan

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013067

Dokumentnummer

NOR40274130

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