Nachweis der Unterstützungswürdigkeit
§ 8.
(1) Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:
- 1. Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;
- 2. Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORFBeitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;
- 3. Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;
- 4. Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
- 5. eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. I 150/2021;
- 6. Leistungen und Unterstützungen aus der Wohnbeihilfe, der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Anstelle des Nachweises gemäß Abs. 1 sind die Förderabwicklungsstellen berechtigt, für die Ermittlung der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß TDBG 2012 vorzunehmen.
(3) Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 1 oder wenn die Leistung gemäß Abs. 2 nicht feststellbar ist und bei Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß § 9 zu erbringen.
(4) Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder -befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten eine Einkommensprüfung durch die ORF‑Beitrags Service GmbH gemäß § 9 verlangen.
Schlagworte
Leistungsbefreiung, Insolvenzverfahren, Sanierungsplan
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013067
Dokumentnummer
NOR40274130
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