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§ 8 Einrichtung der Gerichtsbehörden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Gegenstandslos bezüglich der Seegerichte: die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.

§. 8.

In Städten, in denen das Bedürfnis eigener, für sich bestehender Handelsgerichte vorhanden ist, werden solche errichtet. Welche derselben als Seegerichte bestellt werden, bestimmen besondere Anordnungen. Der Personalstatus wird auf ähnliche Art, wie jener des daselbst befindlichen Gerichtshofes regulirt. Die Beamten dieser Handelsgerichte stehen in gleichen Bezügen und in gleichem Range mit den Beamten dieses Gerichtshofes.

Es besteht nur ein (!) Handelsgericht: das Handelsgericht Wien (s. § 71 Abs. 2 Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945).

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000001

Dokumentnummer

NOR12000007

alte Dokumentnummer

N1185310547Q

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