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§ 8 Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Freigabe von Sicherheiten

§ 8

Die AMA hat über Anträge nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig abzusprechen.

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