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§ 8 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Kuratorium

§ 8.

(1) Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:

  1. 1. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin, des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen,
  2. 2. zwei Mitglieder auf einvernehmlichen Vorschlag der Länder,
  3. 3. drei Mitglieder, die Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sind, sowie
  4. 4. zwei weitere Mitglieder.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende.

(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird im Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 ein Ersatzmitglied bestellt.

(4) Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind vorzugsweise, nach Z 4 jedenfalls Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 1 Z 2 sind vorzugsweise aus dem Kreis jener Länder zu bestellen, die Beiträge für die Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ leisten.

(6) Die Tätigkeit im Kuratorium wird ehrenamtlich ausgeübt.

(7) Dem Kuratorium haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei der ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237335

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