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§ 8 BZGü-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Verständigung vom Prüfungstermin

§ 8

Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber

  1. 1. Zeit und Ort der Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil),
  2. 2. die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie
  3. 3. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,

    bekanntzugeben.

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