Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 8
Sollen Interventionsbutter, Milchfett, gekennzeichnete Butter, gekennzeichneter Rahm, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, um gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, ist der AMA ein Kontrollexemplar T5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an Milchfett, Butter, Butterfett oder Rahm und
- 1. die Nummer des Ausfolgescheines und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit es sich um Interventionsbutter handelt, oder
- 2. das Datum und die Nummer der Ausschreibung, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist, und
- 3. der Tag der Herstellung und die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebes, sofern es sich um Milchfett handelt,
anzugeben sind.
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