Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2006 lautet: „In § 8 Abs. 1 erster Satz wird dem Wort „Bau“ die Wortfolge „Die Planung, der“ vorangestellt und wird der Begriff „Bundesmitteln“ durch die Wortfolge „Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)“ ersetzt.“. Sinngemäß entfällt das Wort „Der“ vor dem Wort „Bau“.
Straßenbaulast
§ 8.
(1) Die Planung, der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.
(2) Verträge nach den §§ 25 bis 28 sind entgeltlich.
Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2006 lautet: „In § 8 Abs. 1 erster Satz wird dem Wort „Bau“ die Wortfolge „Die Planung, der“ vorangestellt und wird der Begriff „Bundesmitteln“ durch die Wortfolge „Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)“ ersetzt.“. Sinngemäß entfällt das Wort „Der“ vor dem Wort „Bau“.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Gesetzesnummer
10011428
Dokumentnummer
NOR40077349
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