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§ 8 Befreiungsamnestie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.1947

§ 8.

(1) Die nach § 7, Abs. , zu treffende Entscheidung darüber, ob die Verurteilung als nicht erfolgt gilt, obliegt dem Gerichtshofe erster Instanz, der von Amts wegen oder auf Antrag in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes darüber zu erkennen hat.

(2) Sind der Vorsitzende und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß die Verurteilung als nicht erfolgt zu gelten halbe, so bedarf es keiner Beschlußfassung im Senate.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40219772

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