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§ 8 Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 8

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Arbeiten zu umfassen: händisches

  1. 1. Anfertigen einer normgerechten bautechnischen Zeichnung,
  2. 2. Erstellen einer normgerechten, rechnergestützten bautechnischen Zeichnung unter Berücksichtigung der Ausbildung.

    Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von zwei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von fünf Stunden zu Grunde zu legen.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
  2. 2. Anordnung der Maß- und Hilfslinien,
  3. 3. fachgerechte Ausführung der Beschriftung, Schraffuren und Linien,
  4. 4. fachgerechte Arbeitsweise.

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