Ersteinsatzzuschlag
§ 8.
(1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
| 3 Werteinheiten, |
| 1,5 Werteinheiten. |
(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
- 1. geschlossenen Einheiten zur
- a) Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
- b) Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und
- 2. Einzelpersonen zur
- a) Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,
- b) Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat
- anzusetzen.
Schlagworte
Suchdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40134220
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