§ 8.
Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, zu verordnen, daß die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung gegen andere Rechtsvorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt oder eingeleitet sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001885
Dokumentnummer
NOR40022518
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